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   ArbG Aachen, 25.06.2020 - 1 Ca 484/20   

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ArbG Aachen, 25.06.2020 - 1 Ca 484/20 (https://dejure.org/2020,16473)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 25.06.2020 - 1 Ca 484/20 (https://dejure.org/2020,16473)
ArbG Aachen, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - 1 Ca 484/20 (https://dejure.org/2020,16473)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Nachtzuschläge in der Süßwarendindustrie - Klagen von 130 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfolglos

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Nachtzuschläge in der Süßwarendindustrie - Klagen von 130 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfolglos

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Nachtarbeitszuschläge in der Süßwarenindustrie

  • datev.de (Kurzinformation)

    Nachtzuschläge in der Süßwarendindustrie

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Nachtzuschläge in der Süßwarendindustrie

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

    Auszug aus ArbG Aachen, 25.06.2020 - 1 Ca 484/20
    Sie ist unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018 (10 AZR 34/17) der Auffassung, der Tarifvertrag stelle Nachtschichtarbeitnehmer im Vergleich zu solchen Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit verrichten, gleichheitswidrig schlechter, ohne dass dies durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei.

    Eine tarifvertragliche Regelung ist gleichheitswidrig, wenn die Tarifvertragsparteien mit der für die Nachtarbeitszuschläge vorgenommenen Gruppenbildung den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten haben, indem sie für eine Gruppe von Normadressaten ohne sachlichen Grund ein erheblich weniger günstigere Zuschlagsregelung geschaffen haben als für eine vergleichbare Gruppe (BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 44, juris).

    Dabei ist zu beachten, dass den Tarifvertragsparteien als selbstständige Grundrechtsträger auf Grund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17- Rn. 43, juris; Kleinebrink, NZA 2019, 1458, beck-online).

    Aus dieser Regelung zu Zuschlägen " für Nachtarbeit " ergibt sich auch im vorliegenden Fall, dass die Tarifvertragsparteien die Arbeit innerhalb dieses Zeitraums grundsätzlich als Erschwernis betrachten, die durch einen besonderen Lohnzuschlag zu kompensieren ist (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 46, juris).

    Im Gegensatz zu dem Tarifvertrag, der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018 (10 AZR 34/17) zugrunde lag, wird der Nachtzuschlag nach dem hier vorliegenden MTV grundsätzlich an alle Beschäftigten bei einer Tätigkeit zwischen 22 und 6 Uhr, d.h. in der in § 4 I. 3. MTV definierten Nachtzeit, und für jede in diesem Zeitraum liegende Stunde gezahlt.

    Die Kammer schließt sich zunächst der Rechtsprechung an, dass nicht nur die mit Nachtarbeit einhergehenden Gesundheitsgefährdungen, sondern auch die erschwerte Teilnahme am sozialen Leben Aspekte sind, die alle Nachtarbeitnehmer unabhängig davon betreffen, ob sie Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit leisten oder nicht (BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 52, juris).

    Dennoch besteht im vorliegenden Fall eine tragfähige Grundlage für die in § 4 II. 1. b) MTV vorgenommene Differenzierung, die einen höheren Zuschlag für " sonstige Nachtarbeit " - anders als im vom BAG entschiedenen Fall (BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17) - rechtfertigt.

  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 856/15

    MRTV für Sicherheitsdienstleistungen in der BRD vom 30. August 2011 -

    Auszug aus ArbG Aachen, 25.06.2020 - 1 Ca 484/20
    Sie würde zu einer umfassenden Überprüfung tarifvertraglicher Regelungen am Maßstab der Verhältnismäßigkeit und damit zu einer "Tarifzensur" durch die Arbeitsgerichte führen (BAG, Urteil vom 26.04.2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 29, juris; ErfK/Schmidt, 19. Aufl., Einl. GG, Rn. 47).

    Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (BAG, Urteil vom 26.04.2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28, juris).

    Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06; BAG, Urteil vom 26.04.2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 31, juris).

  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17

    Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß -

    Auszug aus ArbG Aachen, 25.06.2020 - 1 Ca 484/20
    Durch diesen Anstieg auf 20 % haben die Tarifvertragsparteien bereits aufgegriffen, dass ein vermehrter Einsatz in der Nacht bis hin zur Dauernachtarbeit zu höheren Belastungen führt (vgl. BAG, Urteil vom 25.04.2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 50, juris).

    Denn in diesem Fall greift der Zweck, durch die Gewährung des Zuschlages die Nachtarbeit zu verteuern und die Anordnung derselben durch den Arbeitgeber einschränken (BAG, Urteil vom 25.04.2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 44, juris), nicht nur allein deshalb ein, dass der Arbeitnehmer seine Gesundheit durch die Arbeit während der Nacht gefährdet.

  • BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 736/12

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz - Nachtarbeit im Rahmen von

    Auszug aus ArbG Aachen, 25.06.2020 - 1 Ca 484/20
    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 14, juris).

    Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass eine unregelmäßige und ungeplante Heranziehung in sehr viel höherem Maße in das Familienleben und Freizeitverhalten des Betroffenen eingreift (so bereits BAG, Urteil vom 11.12.2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 22 - 23, juris).

  • BAG, 26.04.2017 - 10 AZR 589/15

    Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitarbeit - Auslegung eines Haustarifvertrags

    Auszug aus ArbG Aachen, 25.06.2020 - 1 Ca 484/20
    Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel weiter davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen (BAG, Urteil vom 26.04.2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 14 - 15, juris).
  • BAG, 12.12.2012 - 10 AZR 354/11

    Zusatzurlaub bei Schichtarbeit gemäß TVöD - geteilter Dienst

    Auszug aus ArbG Aachen, 25.06.2020 - 1 Ca 484/20
    Die Arbeit muss dabei nach einem Schichtplan erfolgen, wobei nicht erforderlich ist, dass dieser vom Arbeitgeber vorgegeben ist (BAG, Urteil vom 12.12.2012 - 10 AZR 354/11 - Rn. 10, juris).
  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 423/14

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

    Auszug aus ArbG Aachen, 25.06.2020 - 1 Ca 484/20
    Daneben scheint aber auch anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird (BAG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 2., juris).
  • BAG, 23.08.2017 - 10 AZR 859/16

    Pfändbarkeit von Zulagen

    Auszug aus ArbG Aachen, 25.06.2020 - 1 Ca 484/20
    Zugleich entschädigt der Zuschlag im gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben (BAG, Urteil vom 23.08.2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 43, juris).
  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 47/17

    Versetzung von Nachtschicht in Wechselschicht - Betriebliches

    Auszug aus ArbG Aachen, 25.06.2020 - 1 Ca 484/20
    Insoweit soll unterstellt werden, dass Nachtarbeit nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich ist und negative gesundheitliche Auswirkungen hat (BVerfG, Urteil vom 28.01.1992 - 1 BvR 1025/92 - NZA 1992, 270; BAG, Urteil vom 18.10.2017 - 10 AZR 47/17 - Rn. 39, juris).
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus ArbG Aachen, 25.06.2020 - 1 Ca 484/20
    Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06; BAG, Urteil vom 26.04.2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 31, juris).
  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 364/16

    Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 TV-L

  • ArbG Krefeld, 17.12.2020 - 1 Ca 1250/20

    Nachtarbeitszuschlag, Schichtarbeit, Gleichbehandlung, Zuschlagshöhe,

    Die Kammer nimmt zunächst Bezug auf wesentliche Teile der Begründung im Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25. Juni 2020 - 1 Ca 484/20 -.
  • ArbG Krefeld, 11.03.2021 - 4 Ca 1249/20

    Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit, Gleichbehandlung, Zuschlagshöhe

    Die Kammer nimmt zunächst Bezug auf wesentliche Teile der Begründung im Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25. Juni 2020 - 1 Ca 484/20 - sowie auf das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 17.12.2020 - 1 Ca 1250/20 -.
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